5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges des Liefergegenstandes geht mit Abholung bzw. Versand auf den Auftraggeber über. Das gilt auch dann, wenn die Firma AIRTECH die Versendungskosten übernommen hat. Der Auftraggeber bleibt zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet, wenn der Liefergegenstand nach Versand Schaden nimmt, ohne daß die Firma AIRTECH dies zu vertreten hätte.
5.2 Die vertraglich vereinbarten Liefertermine sind unverbindlich. Verzögert sich die Lieferung aus einem von der Firma AIRTECH zu vertretenden Grunde um mehr als 3 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Ablehnung der Vertragserfüllung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos und hat die Firma AIRTECH ihre Nichtleistung schuldhaft verursacht (§§ 276, 278 BGB) ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Nachfrist von der Firma AIRTECH zur Abholung bereitgestellt bzw. versandt wird.
5.3 Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, muß der Liefergegenstand spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluß abgerufen werden. Nach diesem Zeitpunkt kann die Firma AIRTECH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sie ist berechtigt, Lagerkosten zu erheben.
5.4 Die Firma AIRTECH ist zu Teillieferung berechtigt, der Auftraggeber zur Erbringung entsprechender Teilzahlungen verpflichtet.