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Inhalt:

§ 1 Vertragsschluß

1.1 Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage für Abschluß und Ausführung aller Verträge. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

1.2 Vertreter oder Angestellte der Firma AIRTECH sind zu einer Änderung dieser Geschäftsbedingungen nicht befugt.

1.3 Verträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Firma AIRTECH wirksam. Angebote der Firma AIRTECH sind bis zum Zugang dieser Bestätigung unverbindlich.

1.4 Änderungen und Ergänzungen jedes Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.5 Die Firma AIRTECH ist berechtigt, auftragsbezogene Daten in Ihrer EDV zu speichern.

§ 2 Lieferpflicht

2.1 Für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die schriftlichen Festlegungen des Vertrages maßgeblich. Fehlen derartige schriftlichen Festlegungen, richtet sich die Lieferpflicht nach § 315 BGB.

2.2 Skizzen, Zeichnungen oder Muster, die Angeboten und Verträgen der Firma AIRTECH beigefügt sind oder einem Interessenten ausgehändigt werden, bleiben Eigentum der Firma AIRTECH. Der Firma AIRTECH steht das ausschließliche Urheberrecht zu. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma AIRTECH von dem Empfänger weder zu eigenen Zwecken verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen sofort zurückzugeben.

2.3 Verpackungen werden von der Firma AIRTECH nicht zurückgenommen.

§ 3 Preise

3.1 Sämtliche Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und Versandkosten, bei Auslandssendung zusätzlich unverzollt.

3.2 Erhöhen sich die Gestehungskosten für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, um mehr als 5%, ist die Firma AIRTECH berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kaufpreis ist zu einem Drittel bei Vertragsabschluß, zu einem Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaftung bzw. Abholbereitschaft, zu einem weiteren Drittel bei Abholung bzw. Eingang der Ware bei dem Auftraggeber fällig. Liegt der Auftragswert unter € 10.000,-- ausschließlich MWSt., ist die Gegenleistung Zug um Zug gegen Übergabe bzw. Versand des Auftragsgegenstandes zu erbringen.

4.2 Der Auftraggeber kann gegen die Forderungen der Firma AIRTECH nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die die Firma AIRTECH anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus anderen Aufträgen oder Rechtsbeziehungen zu der Firma AIRTECH steht dem Auftraggeber nicht zu.

4.3 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Preises in Verzug, hat er der Firma AIRTECH einen Verzugszins von mindestens 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4 Werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, sind sämtliche Forderungen der Firma AIRTECH sofort fällig. Der Auftraggeber kann seine Zahlungspflicht durch Sicherheitsleistung (Hinterlegung unter Verzicht auf das Rückforderungsrecht, Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft) abwenden.

§ 5 Lieferung

5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges des Liefergegenstandes geht mit Abholung bzw. Versand auf den Auftraggeber über. Das gilt auch dann, wenn die Firma AIRTECH die Versendungskosten übernommen hat. Der Auftraggeber bleibt zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet, wenn der Liefergegenstand nach Versand Schaden nimmt, ohne daß die Firma AIRTECH dies zu vertreten hätte.

5.2 Die vertraglich vereinbarten Liefertermine sind unverbindlich. Verzögert sich die Lieferung aus einem von der Firma AIRTECH zu vertretenden Grunde um mehr als 3 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Ablehnung der Vertragserfüllung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos und hat die Firma AIRTECH ihre Nichtleistung schuldhaft verursacht (§§ 276, 278 BGB) ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Nachfrist von der Firma AIRTECH zur Abholung bereitgestellt bzw. versandt wird.

5.3 Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, muß der Liefergegenstand spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluß abgerufen werden. Nach diesem Zeitpunkt kann die Firma AIRTECH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sie ist berechtigt, Lagerkosten zu erheben.

5.4 Die Firma AIRTECH ist zu Teillieferung berechtigt, der Auftraggeber zur Erbringung entsprechender Teilzahlungen verpflichtet.

§ 6 Transportversicherung

6.1 Die Transportversicherung ist Sache des Auftraggebers.

§ 7 Gewährleistung

7.1 Mängel der Ware sind unverzüglich nach der Ablieferung zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um Mängel handelt, die bei Ablieferung nicht erkennbar waren. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach der Lieferung, gerügt werden. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 24 Monate nach Gefahrübergang. Erfolgt der Einsatz der Ware durch den Auftraggeber im Mehrschichtbetrieb, verkürzt sich diese Frist auf 8 Monate nach Gefahrübergang. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftraggebers.

7.2 Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Firma AIRTECH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Firma AIRTECH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Mangelfolgeschäden haftet die Firma AIRTECH lediglich bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,-- .

7.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten der Nachbesserung, wenn ein Mangel nicht von der Firma AIRTECH zu vertreten ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Preises und aller weiteren, fälligen Verbindlichkeiten der Firma AIRTECH gegen den Auftraggeber im Eigentum der Firma AIRTECH.

8.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges verarbeiten, mit anderen Gegenständen verbinden und weiterveräußern. Dieses Befugnis erlischt, wenn der Auftraggeber seinen laufenden Verbindlichkeiten gegenüber der Firma AIRTECH oder gegenüber Dritten nicht mehr unverzüglich nachkommt. Die Firma AIRTECH hat in diesem Fall das Recht, den Liefergegenstand auch ohne Rücktritt von dem Vertrage zurückzufordern und zu verwerten. Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber einen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand nicht pfleglich behandelt.

8.3 Im Falle der Weiterveräußerung ist die Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an die Firma AIRTECH abgetreten. Die Verarbeitung erfolgt für die Firma AIRTECH, sie wird Eigentümer der neuen Sache. Im Falle der Verbindung oder Vermischung erwirbt die Firma AIRTECH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem verbunden/fremden Gegenstand, sofern sie nicht Kraft Gesetzes Alleineigentümerin wird.

8.4 Sicherungen, die die Firma AIRTECH aufgrund der vorstehenden Regelungen erwirbt, hat sie auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, wenn und soweit ihr Gesamtwert den Gesamtwert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Firma AIRTECH. Gerichtsstand ist Konstanz.

§ 10 Anwendbares Recht

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen und des UN-Kaufrechts.

§ 11 Schlußbestimmung

11.1 Sollte eine der bevorstehenden Regelungen oder eine der weiteren Regelungen des Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem Ziel der unwirksamen Regelung in rechtlich zulässiger Weise entspricht oder möglichst nahekommt. Unvollständige Bestimmungen sind so zu ergänzen, wie Sinn und Zweck des Vertrages es erfordern.

Stand: 10/2017


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